Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II auch unter dem Begriff Hartz IV bekannt ist im Normalfall für Auszubildende ausgeschlossen.
Im entsprechenden Gesetz heißt es dazu:
| [ ] Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. [ ] |
Am Ende dieses Kapitels finden Sie eine Grafik, auf der die einzelnen Bestimmungen (hoffentlich) anschaulich dargestellt werden.
| Kein Anspruch | Ausnahmeregelungen | Einkommen | Härtefälle |
Wie wir hier weiter ausführen, haben im Prinzip alle Auszubildenden Anspruch auf die BAB (Berufsausbildungsbeihilfe), sofern sie nicht mehr im Elternhaushalt leben. Zwar gibt es Ausnahmen, die aber nicht auf die Masse der Auszubildenden zutreffen dürften und die wir hier nennen.
Es ist übrigens vollkommen egal, ob der Auszubildende BAB beantragt hat oder nicht bzw. ob er es nicht wegen einem zu hohem eigenen Einkommen oder der der Eltern erhält ein Anspruch auf das ALG II besteht auch dann nicht.
Anders sieht es aus, wenn Auszubildende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB hat.
Das gilt insbesondere für
· noch bei den Eltern wohnende minderjährige Auszubildende, deren Ausbildungsstätte in angemessener Zeit von der elterlichen Wohnung aus erreicht werden kann
· Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
· Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen
Hier kann ein Anspruch auf das ALG II bestehen, wenn diese Auszubildende
· dem Arbeitsmarkt mehr als 15 Wochenstunden zur Verfügung stehen können und
· die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um den notwendigen Bedarf zu decken.
In dem Fall, in dem ein Auszubildender noch im elterlichen Haushalt lebt und die o.g. Ausnahmereglungen auf ihn zutreffen, kann ein entsprechender Antrag auf ALG II gestellt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Azubi zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört und zur Berechnung des ALG-II-Anspruches nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen des Auszubildenden angerechnet wird, sondern auch das der Eltern und ggf. von den Geschwistern.
In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbst verschuldete Umständen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindern oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben, kann ein Darlehen gewährt werden. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen von ALG II in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.
Weitere Informationen zum ALG II sind unter www.arbeits-los.de zu finden.

