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Die Berufsausbildungsbeihilfe

Wie bei allen staatlichen Unterstützungen ist auch das BAB an bestimmten Voraussetzungen gebunden.

Bei den Voraussetzungen muss nach drei Kategorien unterscheiden werden, nämlich

Auf diese drei Kategorien werden wir im Folgenden näher eingehen.

Voraussetzungen der Ausbildungsart

Es werden zwei Arten der Lehre gefördert, nämlich eine reine Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Die Ausbildung muss

  • betrieblich oder außerbetrieblich in einem anerkannten Ausbildungsberuf stattfinden
  • mit einem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden sein, der im Ausbildungsverzeichnis (z.B. in den Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer oder entsprechend anderen Ämtern und Behörden) eingetragen ist
  • die erste Ausbildung sein

Bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen muss darauf geachtet werden, dass diese

  • auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen
  • nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen
  • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant (angemessene Kosten) und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden.

Zu den anerkannten Bildungsmaßnahmen gehören auch diejenigen, die

  • zwar zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer (wie Deutsch) enthalten, diese aber nicht überwiegen
  • auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulanschlusses vorbereiten oder
  • mit einem Betriebspraktikum verbunden sind

Nimmt ein Jugendlicher erst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil und erhält BAB, so hat er auch bei einer späteren 1. Ausbildung Anspruch auf BAB, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Persönliche Voraussetzungen

Diese umfassen nur einen einzigen Punkt, nämlich die Staatsangehörigkeit. Es werden nämlich nur deutsche und EU-Staatsangehörige gefördert. Bei einer anderen Staatsangehörigkeit werden nur Auszubildende gefördert, die

  • im Sinne des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer“ anerkannt wurden
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind

Spezielle Voraussetzungen

Für die Förderung einer Ausbildung ist ganz entscheidend, dass während der Ausbildung keine Unterkunft bei den Eltern möglich ist, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist bzw. nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Problem dabei dürfte die Bestimmung der Entfernung und des Zeitaufwandes sein. Was ist eine „angemessene Entfernung“ und was eine „angemessene Zeit“?

Genaue Entfernungs- bzw. Zeitvorgaben gibt es hierzu nicht. Diese werden im konkreten Einzelfall geprüft.

Als Maßstab werden von den Arbeitsämtern (bei denen der Antrag auf BAB gestellt wird) oftmals die Vorgaben des Sozialgesetzbuches genutzt, die die Zumutbarkeit des Weges und der Zeit bei einem Arbeitslosen nennt (SGB III, § 121 Abs.4):

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab […]

Ob diese Regelung für Arbeitslose auch für Auszubildende so ohne weiteres angewendet werden kann, darf bezweifelt werden. Allerdings gibt es zu dieser Problematik unseres Wissens nach keine höchstrichterliche Entscheidung. Vor der Reform des damaligen Arbeitsförderungsgesetzes und der Einordnung in das Sozialgesetzbuch im Jahr 1998 gab es eine Urteil des Bundessozialgerichtes, nachdem die Anwendung der o.g. Zeiten und Entfernungen eines Arbeitslosen auf einen Auszubildenden beim BAB abzulehnen sei. Damals wurde vom Gericht zur Zumutbarkeit festgestellt:

gesetz.jpg (1082 Byte) […] Dem Auszubildenden ist es zumutbar, wenn er mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufwenden muss […]

Ob allerdings dieser Grundsatz auch heute – nach Reform der Sozialgesetzgebung und der damit verbundenen Verschärfung der Bestimmungen – noch Bestand hat, darf ebenso bezweifelt werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Man sollte also ungeachtet der Entfernungs- und Zeitfrage einen entsprechenden Antrag stellen, wenn alle anderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB zutreffen.

Klarer ist die ganze Situation bei tatsächlich sehr geringen Entfernungen (es sei denn, die Eltern wohnen auf einem 2000 m hohen Berg und die Ausbildungsstätte ist zwar nur 800 m entfernt, aber im Tal vor dem Berg).

lupe.jpg (1728 Byte) Max will als Azubi endlich eine eigene Wohnung haben, zumal ihm der Stress mit den Eltern langsam auf die Nerven geht. Von seinen Eltern aus hat er einen Anfahrtsweg von 1 Kilometer zu seiner Lehrbude und seine kleine eigene Wohnung liegt nur 500 Meter davon entfernt.

Für Max ist das zwar alles sehr schön – aber nur, wenn er (oder seine Eltern) sich das leisten können, denn der Anspruch auf BAB ist nun diesem Fall nicht vorhanden. Zum einen ist eine Entfernung zwischen Elternhaus und Ausbildungsbetrieb von 1 Kilometer durchaus angemessen, zum anderen entspricht eine gerade 500 Meter vom Elternhaus entfernte eigene Wohnung auch nicht gerade den Kriterien (und dem Sinn) der Berufsaubildungsbeihilfe. Also wird ein entsprechender Antrag von Max wohl abgelehnt werden.

Ausnahmen

Keine Reglung ohne Ausnahmen: in bestimmten Fällen können Auszubildende auch am gleichen Wohnort wie die Eltern leben und dennoch einen Antrag auf BAB stellen, nämlich

  • Auszubildende über 18 Jahre
  • Auszubildende mit einem im gleichen Haushalt (also der Lehrlingswohnung) lebenden Kind und
  • Auszubildende, die aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles leben können.

Im letzteren Fall sind diese Gründe gegenüber dem Arbeitsamt aufzuführen und es kann eine entsprechende Überprüfung stattfinden.